Satzung

Vorwort

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf eine weibliche Sprachform verzichtet. Alle Bestimmungen beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer.

§1 Name, Sitz und Rechtsform

Der Verein führt den Namen, “Allgemeiner Bowling Center Verein Hamburg von 1965 e.V.”, kurz ABCV genannt.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen und hat seinen Sitz in Hamburg.

Der Verein ist Mitglied im Deutschen Keglerbund, Hamburger Sportbund und dem Bowlingverband Hamburg e.V.

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

Der Verein pflegt und fördert den Bowlingsport gemäß den Bestimmungen des Deutschen Keglerbundes, Hamburger Sportbund und des Bowlingverbandes Hamburg e.V. Es werden ausschließlich die Ziele des Amateursportes verfolgt.
Zu diesem Zweck werden Turniere und Meisterschaften veranstaltet.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und jede juristische) Person werden.

Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Kein Mitglied darf aus politischen, religiösen oder rassischen Gründen benachteiligt werden.

Mitglieder können sich in Clubs zusammenschließen.

Es gibt die aktive Mitgliedschaft, bei dem die Ausstellung eines Paßes des Deutschen Keglerbundes erfolgt und die Möglichkeit bietet, an Meisterschaften und Turnieren teilzunehmen.

Bei der passiven Mitgliedschaft ist die Teilnahme nur an Meisterschaften und Turnieren des Vereins möglich.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod (bei juristischen Personen mit der Auflösung).

Der Austritt kann jeweils zum Jahresende erfolgen, er ist schriftlich gegenüber dem Vorstand des ABCV zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Quartalsende.

Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch einen Beschluß des Vorstandes aus folgenden Gründen erfolgen:

Wenn das Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstößt oder wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen. Der Ausschluß ist ferner möglich, wenn dem Vorstand nach erfolgter Aufnahme Tatsachen bekannt werden, die bei rechtzeitiger Kenntnis zur Ablehnung des Aufnahmeantrages geführt hätten. Der Ausschluß wegen grob unsportlichen Verhaltens ist ebenfalls möglich.

Bei Nichterfüllung der Beitragspflicht kann nach zweimaliger schriftlicher Mahnung ein Ausschluß erfolgen. Damit erlischt aber nicht die Beitragspflicht.

§6 Sportordnung

Für Vereins und Clubwechsel gelten die jeweiligen Bestimmungen der Sportordnung des Deutschen Keglerbundes und des Bowlingverbandes Hamburg.

Der für jedes aktive Mitglied ausgestellte Paß des Deutschen Keglerbundes regelt mit der jeweiligen Jahresmarke nur die Spielberechtigung.

§7 Beiträge

Der Verein ist berechtigt, von seinen Mitgliedern Beiträge zu erheben.

Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist ein Jahr im Voraus durch eine Einzugsermächtigung fällig, zahlbar bis zum 31.12. des jeweiligen Vorjahres.

Der Beitrag der passiven Mitgliedschaft beträgt die Hälfte des normalen Mitgliedsbeitrages.

Gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

Über die Gewährung von Zuschüssen für die Teilnahme an Meisterschaften entscheidet der Vorstand.

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand,
  • die Jugendversammlung.

§9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen durch (persönliche Einladung mittels einfachen Briefs an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder oder per E-Mail / Fax etc.) einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung soll jeweils im ersten Quartal eines jeden Jahres stattfinden. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 2 Wochen vor dem Tag der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein, um in die Tagesordnung aufgenommen zu werden.

Abweichend von §32 Absatz 1 Satz 2 BGB können später eingehende Anträge (ausgenommen Anträge auf Satzungsänderung) nur dann behandelt werden, wenn für deren Behandlung ein dringendes Regelungsbedürfnis noch in dieser Mitgliederversammlung besteht und dieses dringende Regelungsbedürfnis von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder bejaht wird. Anträge, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, können nicht mehr behandelt werden.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
  • Bericht des Vorstandes und Kassenbericht,
  • Bericht der Kassenprüfer,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Wahlen,
  • Festsetzung der Höhe der Beiträge,
  • Beschlußfassung über den Haushaltsplan,
  • Beschlußfassung über vorliegende Anträge.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dem 2. Vorsitzenden; der Vorstand ist berechtigt, ggf. eine dritte Person mit der Versammlungsleitung zu betrauen.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch Beschluß des Vorstandes einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder unterschrieben worden ist. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen entsprechend der ordentlichen Mitgliederversammlung.

§10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Kassenwart
  • dem Sportwart
  • dem Jugendwart
  • dem Schriftführer

Der Verein wird durch die beiden Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Vertreter einer der beiden Vorsitzenden ist der Kassenwart.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.

Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes, kann der Vorstand dieses Amt kommissarisch für den Rest der Amtszeit besetzen.

Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftstüchtigen Mitglieder des Vereins.

Der 1. Vorsitzende hat bei allen Sitzungen und Versammlungen den Vorsitz. Er sorgt dafür, dass die satzungsmäßigen Ziele verfolgt werden. Er überprüft die Kassengeschäfte.

Der 2. Vorsitzende übernimmt bei Abwesenheit des 1. Vorsitzenden dessen Rechte und Pflichten.

Die Korrespondenz des Vereins erfolgt in Abstimmung der beiden Vorsitzenden mit dem Kassenwart.

Der Kassenwart ist für alle Finanzangelegenheiten des Vereins verantwortlich. Er hat über alle Einnahmen und Auszahlungen ordnungsgemäß und gewissenhaft Buch zu führen. Zur Mitgliederversammlung und nach Beendigung seiner Amtszeit hat er einen ausführlichen Kassenbericht abzugeben.

Der Sportwart übernimmt die gesamte sportliche Organisation innerhalb des Vereins. Über Neuerungen hat er alle Mitglieder zu informieren.

§11 Jugendversammlung

Die Jugendversammlung ist das höchste Organ der Vereinsjugend. Zur Vereinsjugend zählen alle Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Die Jugendversammlung tritt mindestens 1-mal im Jahr vor der Mitgliederversammlung des Vereins zusammen.

Die Jugendversammlung hat die Aufgabe,

  • einen Jugendwart als Vertreter der Vereinsjugend im Vorstand des Vereins für 2 Jahre zu wählen,
  • eine Jugendordnung zu beschließen,
  • einen Jugendausschuß zu wählen, dessen Aufgaben sich aus der Jugendordnung ergeben.

Der Jugendwart bedarf als Vorstandsmitglied der Bestätigung der Mitgliederversammlung des Vereins.

§12 Haftung

Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber dem Verein daraus entstehen können, daß es anläßlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb im Sinne des § 2 der Satzung und/oder in Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins Unfälle oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich, aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Er erstreckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen und Stellen, die aus dem Unfall selbständig sonst Ansprüche herleiten könnten.

Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherungen zu informieren und weiß, daß es sich auch auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfang besteht, die das Mitglied für ausreichend hält.

§13 Aufwandsentschädigung

Die Tätigkeit im Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich. Aufwandsentschädigungen können gezahlt werden. Ausnahmen hiervon sind Auslagen im Interesse des Vereins, die zu Lasten der Vereinskasse erstattet werden.

§14 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden auf der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§15 Datenschutz

Alle Organe des Vereins und Funktionsträger sind verpflichtet, nach außen hin und Dritten gegenüber die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der dazu erlassenen Ländergesetze zu beachten. Jedes Mitglied ist damit einverstanden, dass der Verein zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben personenbezogene Daten seiner Mitglieder speichert und vereinsintern sowie innerhalb der Verbände, bei denen Mitgliedschaft des Vereins besteht, übermittelt.

Jedes Mitglied hat das Recht auf:

  • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
  • Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
  • Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig ist.

Den Organen des Vereins und allen sonst für den Verein tätige ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei geringerer Anwesenheit muß eine neue Versammlung einberufen werden, die dann in jedem Fall beschlußfähig ist.

Sämtliche Beschlussfassungen der hier in Rede stehenden Art müssen mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erfolgen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§17 Inkrafttreten

Diese Satzung wird mit der Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung vom 24.02.2011 wirksam und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg in Kraft.

Gleichzeitig wird die bisher gültige Satzung des ABCV außer Kraft gesetzt.